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Doppelbesteuerungsabkommen:
Informationen zu Doppelbesteuerungsabkommen
Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen ist ein
Bereich des internationalen Steuerrechts
neben insbesondere dem Recht der Europäischen
Union und dem
Außensteuerrecht mit seinen
nationalen Regelungen.
Doppelbesteuerungsabkommen sind
völkerrechtliche Verträge, die nach
§ 2 Abgabenordnung Vorrang vor dem nationalen
Recht haben und das Ziel verfolgen, eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine
Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der gleiche
Steuerpflichtige wegen des gleichen
Steuertatbestandes für den gleichen Zeitraumeine
gleichartige Steuer an verschiedene Staaten
entrichten muss.
Zur Doppelbesteuerung kann es kommen, da die
Besteuerungsprinzipien zweier Staaten
überschneiden. In Deutschland - wie in den
meisten Ländern der Welt - gilt das sog.
Wohnsitzlandprinzip (Wohnsitz
bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland),
d.h. sämtliche Einkünfte sind in Deutschland
steuerpflichtig (sog.
Welteinkommensprinzip)
unabhängig davon, aus welchem Land die Einkünfte
stammen.
Für alle Personen die weder Ihren Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
haben, gilbt das Quellenland- und
Territorialitätsprinzip:
-
Quellenlandprinzip: Die
Einkünfte sind in dem Staat steuerpflichtig,
aus dem das Einkommen stammt.
-
Territorialitätsprinzip:
Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen
veranlagt, das er auf dem Territorium des
betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
Internationale Doppelbesteuerung kommt
insbesondere dadurch zustande, dass Staaten nach
ihrem nationalen Steuerrecht neben inländischen
Wirtschaftsvorgängen und Vermögenswerten (Quellenprinzip)auch
im Ausland geschehende Wirtschaftsvorgänge und
gegebenenfalls im Ausland liegende
Vermögenswerte besteuern, falls deren Ergebnisse
einer inländischen natürlichen oder juristischen
Person zugute kommen (Wohnsitzprinzip).
Teilweise wird als zusätzliches Ziel des
Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart,
Steuerhinterziehungen und doppelte
Freistellungen zu verhindern. Ohne derartige
Abkommen kann es bei Geschäftsvorgängen, die
sich vom Inland über die Grenze ins Ausland
erstrecken, zu einer Kumulation von steuerlichen
Belastungen kommen, die die Freizügigkeit des
Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des
Einsatzes von Kapital und Arbeit erschwert.
Doppelbesteuerungen führen zudem zu
Wettbewerbsverzerrungen durch eine
Überbesteuerung und zu Fehlallokation von
Kapital. Somit ist ein gut ausgebautes und
funktionierendes Netz von
Doppelbesteuerungsabkommen eine wesentliche
Voraussetzung für einen attraktiven Standort
Deutschland, wobei zugleich ein angemessener
deutscher Anteil am internationalen
Steuersubstrat zu sichern ist.
Wie bzw. inwieweit die Doppelbesteuerung
vermieden wird, wird in dem jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Der
Auskunftsaustausch zwischen den Staaten zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. auch
Nichtbesteuerung ist im OECD Standard geregelt
und vom BMF veröffentlicht. Die
Doppelbesteuerungsabkommen folgen in der
Regel dem von der
OECD vorgeschlagenem
OECD Musterabkommen. Die Doppelbesteuerung
wird wie folgt vermieden:
-
der Quellenstaat (Staat
aus dem Einkünfte stammen) verzichtet auf
die Besteuerung oder
-
der Wohnsitzstaat
(Wohnsitzstaat des Beziehers der Einkünfte)
verzichtet auf die Besteuerung oder
rechnet die ausländische Steuer auf seine
Steuer an.
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