DoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Aufgabe der DoppelbesteuerungsabkommenFörderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen durch Ausschluss der Doppelbesteuerung
Es liegt im nationalen Interesse, dass bei volkswirtschaftlich und außenwirtschaftlich gewünschten Auslandsaktivitäten eine Kumulation von steuerlichen Belastungen verhindert wird. Gerade für die Bundesrepublik Deutschland ist es aufgrund ihrer exportorientierten Volkswirtschaft sowie der hohen Auslandsinvestitionsquote und der ausgedehnten Auslandsaktivitäten der deutschen Unternehmen wichtig, wettbewerbsverzerrende Einflüsse internationaler Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Konkurrenzfähigkeit bestimmter Branchen, die vor allem auf Auslandsmärkten tätig sind, wie zum Beispiel der deutsche Anlagenbau, ist in besonderem Maße von einem funktionierenden Netz von Doppelbesteuerungsabkommen abhängig.
Bekämpfung der internationalen Steuerumgehungen sowie unerwünschter Gestaltungen und die Effektivität der Steuerrechtsordnung
Die Aggressivität der internationalen Steuerplanung nimmt, bedingt durch den weltweiten Wettbewerb, zu. Ihre wesentlichen Ziele sind die weitgehende Gestaltbarkeit der Steuerbelastung und die Minimierung ihrer weltweiten Steuerlastquote. Obwohl – wie auch der Begriff „Doppelbesteuerungsabkommen“ impliziert – primäre Aufgabe der Abkommen die Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist, gewinnt das Ziel immer mehr an Bedeutung, durch diese Abkommen auch den Missbrauch steuerlicher Regelungen zu verhindern und Besteuerungslücken, die sich aus den Unterschieden in den nationalen Rechtssystemen ergeben, zu schließen.
Förderung der RechtssicherheitDas Recht der Doppelbesteuerungsabkommen vermittelt den beteiligten Personen und Staaten eine eindeutige und beständige Grundlage für ihre Steuerplanungen. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere auch Fragen der Auslegung von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen und Fragen des Rechtsschutzes eine große Rolle. In den Arbeitsgruppen des Finanzausschusses der OECD werden im Rahmen der fortlaufenden Überarbeitung des Kommentars zum OECD-Musterabkommen Probleme bei der Anwendung der Abkommen erörtert. Der OECD-Kommentar befasst sich mit der Auslegung der im Muster vorgeschlagenen Regelungen und entfaltet bei Verwendung dieser Regelungen in einem konkreten Doppelbesteuerungsabkommen für die OECD-Mitgliedstaaten eine Vermutung dahin, dass ein Staat, der ein dem Muster entsprechendes Abkommen geschlossen und gegenüber dem Kommentar keine Vorbehalte angemeldet hat, eine Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend dem Kommentar akzeptiert. Daneben fördert die Möglichkeit von so genannten Verständigungsverfahren, die den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit geben, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auf Antrag des Steuerpflichtigen oder ohne einen solchen Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen, die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz. Regelmäßig bestehen auch Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch und zum Teil auch Regelungen zur gegenseitigen Hilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen.
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Wirtschaftspolitische AspekteDie Vertragsstaaten nutzen die Doppelbesteuerungsabkommen auch für Zwecke ihrer Wirtschaftspolitik. Der (Wohn-) Sitzstaat, der im Hinblick auf das internationale Steuergefälle die Doppelbesteuerung durch Freistellung von der eigenen Besteuerung vermeidet, bewirkt damit, dass seine Unternehmen nach dem unter Umständen niedrigeren Steuerniveau am ausländischen Investitionsstandort besteuert werden. Dies wird häufig als Kapitalimportneutralität bezeichnet. Ziel des (Wohn-) Sitzstaates kann aber auch sein, Investitionen im Ausland und solche im Inland steuerlich gleich zu belasten, was als Kapitalexportneutralität bezeichnet wird. In diesem Fall wird er die Doppelbesteuerung nur durch Anrechnung ausländischer Steuern vermeiden. Durch die Anrechnungsmethode soll ein unfairer Steuerwettbewerb verhindert werden, da Steuern mindestens in der Höhe der nationalen Steuern anfallen. Gegen diesen Ansatz spricht jedoch, dass zum einen günstige Steuern nicht zwangsläufig als unfair einzustufen sind und zum anderen die eventuell bestehenden steuerlichen Vorteile eines Engagements im Ausland zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit dieses Engagements beeinträchtigt werden. Die Freistellungsmethode stellt daher sicher, dass die Steuerbelastung eines Engagements jeweils dem auf dem Territorium der Unternehmung üblichen Niveau entspricht, birgt aber im Vergleich mit der Anrechnungsmethode ein größeres Risiko von doppelter Nichtbesteuerung. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Freistellungsmethode noch das Verbot von Auslandsinvestitionen im GATT (General Agreement on Tariffs and Trade). Würde die Freistellungsmethode nur punktuell angewendet werden, könnten die Freistellungen Auslandssubventionen darstellen. Die Freistellungsmethode entspricht derzeit der deutschen Vertragspolitik, die Anrechnungsmethode zum Beispiel der Abkommenspolitik der USA. Die deutschen Abkommen sehen bei gewerblichen, freiberuflichen Einkünften, bei Einkünften aus Grundbesitz sowie bei Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen (so genannte Schachteldividenden, Mindestbeteiligung 10 %) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Freistellung vor.
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