Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Entwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen
Schon seit Ende des neunzehnten Jahrhunderts sind einzelne Staaten dazu übergegangen,
zweiseitige Abkommen abzuschließen, um
Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Anfangs handelte
es sich um Staaten, die zueinander in einem Bundesverhältnis oder einem anderen engen Bündnis standen, wie Preußen und Sachsen mit einer Übereinkunft über die
direkten Steuern vom 16. April 1869, Österreich und Ungarn mit einer Übereinkunft über die Unternehmensbesteuerung vom 18. Dezember 1869/ 7. Januar 1870 und Preußen
und Österreich mit einem Vertrag zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 21. Juni 1899. Nach dem Ersten Weltkrieg kam es zum Ausbau eines ersten größeren Abkommensnetzes
in Mitteleuropa.
Das erste Doppelbesteuerungsabkommen des Deutschen Reiches wurde 1925 mit dem Königreich Italien abgeschlossen. In den zwanziger Jahren trugen die Arbeiten des
Völkerbundes durch die Entwicklung einheitlicher Abkommensmuster zu einer ersten Harmonisierung der verschiedenen zwischenstaatlichen Abkommen bei. Die Bemühungen der OEEC
(Organisation for European Economic Cooperation) und ihrer Nachfolgeorganisation, der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development), um eine Vermeidung der
Doppelbesteuerung knüpfen an diese Vorarbeiten des Völkerbundes an. Im Jahre 1963 wurde dann ein umfassender Bericht, dem ein vollständiges Musterabkommen sowie ein
offizieller Kommentar beigefügt war, vorgelegt. Dieses Musterabkommen sowie der Kommentar werden laufend auf Grund der Erfahrungen und neuesten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und technischen Entwicklungen, die auch im Bereich des internationalen Steuerrechts zu neuen Fragestellungen und Herausforderungen führen, überarbeitet.
Ein weiteres
Modellabkommen wurde von den Vereinten Nationen im Jahre 1980 veröffentlicht. Dieses VN-Modell ist das Ergebnis mehr als zehnjähriger Beratungen einer vom Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten Nationen bestellten Expertengruppe. Durch das
Musterabkommen der OECD mit Kommentar und das VN-Modell besteht ein gewisser internationaler Konsens hinsichtlich der
Ausgestaltung eines Doppelbesteuerungsabkommens. Das OECD-Musterabkommen berücksichtigt insbesondere die Interessenlage, wenn zwei Industriestaaten ein Abkommen verhandeln und betont
das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Dagegen berücksichtigt das VN-Modell die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Industriestaaten und
Entwicklungsländern und räumt dem Quellenstaat verstärkt Besteuerungsrechte ein. Für die Bundesrepublik Deutschland bestehen zum Stand 1. Januar 2004 88 Abkommen auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sechs Abkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuern, acht Sonderabkommen betreffend Einkünfte und
Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen und zehn Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe. Die Texte der wichtigsten Abkommen und die Übersicht über den
gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2003 – IV B 6 – S 1300-852/03) können auf der
Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden.
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