Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen
Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, indem das Besteuerungsrecht zwischen den Vertragsstaaten verteilt und im Übrigen eine verbleibende Doppelbesteuerung durch
Entlastungsmaßnahmen des Wohnsitzstaates beseitigt wird. Ob ein Vertragsstaat eine ihm nach dem völkerrechtlichen Abkommen verbliebene Besteuerungsbefugnis tatsächlich
nutzt, ist Sache seines nationalen Rechts.
Die Doppelbesteuerungsabkommen begründen keinen Zwang zur Vornahme einer Besteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen haben somit eine
Schrankenwirkung, indem Steueransprüche, die auf innerstaatlichem Steuerrecht beruhen, begrenzt oder aufgehoben werden und gleichzeitig keine Steueransprüche ausgeweitet oder
neu begründet werden. Die Beschränkung des innerstaatlichen Steuerrechts kann darin bestehen, dass hinsichtlich eines steuerrelevanten Tatbestands jeweils der eine der beiden
Vertragsstaaten auf die Besteuerung verzichtet (Freistellungsmethode), oder darin, dass er die Steuer des anderen auf seine eigene anrechnet (Anrechnungsmethode).
Wendet ein Staat die
Freistellungsmethode an, behält er sich in der Regel vor, die freigestellten Sachverhaltselemente (Einkünfte, Vermögen) bei der Bemessung der Höhe der Steuerpflicht
hinsichtlich der steuerrelevanten Tatbestände, die weiterhin seiner Besteuerung unterliegen, zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Deutschland wendet grundsätzlich
die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, nur bei Zinsen von ausländischen Schuldnern, Lizenzgebühren ausländischer Lizenznehmer und Dividenden
ausländischer Kapitalgesellschaften findet im Regelfall die
Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer statt. In Ausnahmefällen hängt die Freistellung
in einem der beteiligten Staaten davon ab, ob das Einkommen oder Vermögen im anderen Vertragsstaat der Steuerpflicht unterliegt oder ob es dort tatsächlich besteuert wird.
Derartige Vorschriften sind wichtig, um Freistellungen in beiden Staaten zu verhindern. So werden zum Beispiel so genannte Subject-to-tax-Klauseln oder
Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Erstere lassen die Besteuerung im Quellenstaat wieder aufleben, wenn der Wohnsitzstaat die aus dem Quellenstaat stammenden Einkünfte oder die
dort belegenen Vermögenswerte ganz oder teilweise nicht besteuert, letztere lassen die Besteuerung im Wohnsitzstaat wieder aufleben, wenn der Quellenstaat eine ihm nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zustehende Besteuerung nicht in Anspruch nimmt.
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