Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Verfahren bei Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens
In Vertragsverhandlungen eines Doppelbesteuerungsabkommens treffen das Rechtsverständnis, die Interessenlagen und die Ziele der Verhandlungspartner aufeinander. Aufgabe der deutschen Vertragsverhandler ist es, einen
ausgewogenen Kompromiss zu finden. Das Zustandekommen eines
Doppelbesteuerungsabkommens als völkerrechtlichen Vertrags vollzieht sich in mehreren Stufen. Es ist die staatsrechtliche Kompetenzordnung zu beachten
(Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz). Im Bereich der Steuern vom Ertrag und vom Vermögen liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, das Abkommen bedarf jedoch der Zustimmung sowohl des
Bundestags als auch des Bundesrats, da den Ländern hinsichtlich dieser Steuern die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht (Artikel 105 Absatz 2 und 3, Artikel 106 Absatz 2 Nummer
1 und Absatz 3 Grundgesetz).
Für den Abschuss eines Doppelbesteuerungsabkommens
als völkerrechtlichen Vertrags sind zudem die Regelungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu
beachten. Daraus ergeben sich die folgenden unterschiedlichen Phasen der Vertragsverhandlungen: – Vertragsverhandlungen von Unterhändlern (typischerweise Beamte des
Bundesfinanzministeriums unter Beteiligung des Auswärtigen Amts) mit Vertretungsvollmacht des Bundespräsidenten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Grundgesetz; –
Paraphierung des Abkommensentwurfs, indem die jeweiligen Leiter der Verhandlungskommissionen der beteiligten Staaten ihre Namenszeichen unter den ausgehandelten Vertragstext setzen und
ihn dadurch als authentisch festlegen; – Unterzeichnung des Abkommens durch einen Bevollmächtigten des Bundespräsidenten; – Transformation des Abkommens in
nationales Recht durch ein Zustimmungsgesetz (Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz); – Ratifikation durch den Bundespräsidenten; – Austausch der Ratifikationsurkunden.
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